Die Nutzung von Reithallen wird nur durch eine Ausnahmeregelung in der Coronaschutzverordnung möglich.

§ 9 Absatz 5 besagt, dass das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig ist.
Damit ist jedoch nicht die unveränderte Fortführung des üblichen Alltags-Sportbetriebs gemeint (beispielweise Reitstunden, Springtraining oder Lehrgänge).
Ziel der Sonderregelung ist nicht der Sport, sondern die Absicherung der notwendigen freien und/oder kontrollierten Bewegung der Pferde.
(freilaufen, führen, longieren, reiten)

Gemäß § 9 Absatz 1 ist beim Individualsport eine Begleit oder Aufsichtsperson pro Reiter mit Pferd zulässig.
Wir bitten dies nur im notwendigen Umfang zu nutzen.
Bitte sorgen Sie selbst für die notwendigen Hygienemaßnahmen.Diese sollten hinlänglich bekannt sein.
Nachverfolgung
Alle Personen im Umfeld des Vereinsgeländes melden sich bitte mit Ihrem Handy an den ausgehängten QR Codes an. Ausnahmen werden nicht akzeptiert.
Das System von Gastident ist bereits bei den Reitertagen eingesetzt worden.Es erfüllt alle rechtlichen Voraussetzungen des Datenschutzes und ist mehr als simpel.

Zugelassen nach den Vorgaben sind:

Kleine Reithalle 4 Reiter/innen und max.  4 Begleitpersonen
Große Reithalle 6 Reiter/innen und max.  6 Begleitpersonen
Außenplatz          8 Reiter/innen und max.  8 Begleitpersonen

Großzügige Abstände sind einzuhalten.
Es ist derzeit nicht zu erwarten, dass es bei der Anlagennutzung  zu längeren Wartezeiten kommt.
Deshalb sehen wir von einem Belegungsplan ab.
Wir setzen sportliches und verantwortliches Verhalten bei der Nutzung voraus.